Bundesgesetz
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Art. 54 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Wer in den Fällen nach Absatz 1 fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. 3 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
4 Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b–f fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 5 Haben die Aufsichtsbehörde oder beauftragte Personen Auskünfte unter Mitwirkung einer Person erlangt, so dürfen diese in einem Strafverfahren gegen dieselbe Person nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Auskünfte auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können. |