Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über die
soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)

vom 26. September 2014 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 9 Änderung der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Versichertenbestandübertragung

1 Be­ab­sich­tigt ein Ver­si­che­rer ei­ne Än­de­rung sei­ner recht­li­chen Struk­tur oder ei­ne Ver­mö­gens­über­tra­gung nach dem Fu­si­ons­ge­setz vom 3. Ok­to­ber 200312, so hat er dies der Auf­sichts­be­hör­de mit­zu­tei­len.

2 Die Auf­sichts­be­hör­de kann ei­ne Än­de­rung in­nert acht Wo­chen nach de­ren Mit­tei­lung un­ter­sa­gen oder an Be­din­gun­gen knüp­fen, wenn die Än­de­rung nach Art und Um­fang den Ver­si­che­rer oder die In­ter­es­sen der Ver­si­cher­ten ge­fähr­den kann.

3 Be­ab­sich­tigt ein Ver­si­che­rer sei­nen Ver­si­cher­ten­be­stand ge­stützt auf ei­ne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung ganz oder teil­wei­se auf einen an­de­ren Ver­si­che­rer zu über­tra­gen, so be­darf dies der Be­wil­li­gung durch die Auf­sichts­be­hör­de. Die Auf­sichts­be­hör­de be­wil­ligt die Über­tra­gung, wenn die In­ter­es­sen der Ver­si­cher­ten ins­ge­samt ge­wahrt wer­den.

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