Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über die
soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)

vom 26. September 2014 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 16 Genehmigung der Prämientarife

1 Die Prä­mi­en­ta­ri­fe für die ob­li­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung und die frei­wil­li­ge Ein­zel­tag­geld­ver­si­che­rung be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung durch die Auf­sichts­be­hör­de. Sie dür­fen vor ih­rer Ge­neh­mi­gung we­der ver­öf­fent­licht noch an­ge­wen­det wer­den.

2 Die Auf­sichts­be­hör­de prüft, ob die vor­ge­leg­ten Prä­mi­en­ta­ri­fe die Sol­venz des Ver­si­che­rers und die In­ter­es­sen der Ver­si­cher­ten nach dem KVG15 ge­währ­leis­ten.

3 Die Prä­mi­en des Ver­si­che­rers de­cken die kan­to­nal un­ter­schied­li­chen Kos­ten. Mass­ge­bend ist der Wohn­ort der ver­si­cher­ten Per­son. Der Ver­si­che­rer be­rück­sich­tigt ins­be­son­de­re den Ri­si­ko­aus­gleich, die Ver­än­de­run­gen der Rück­stel­lun­gen so­wie die Grös­se und die lau­fen­de Ver­än­de­rung des Ver­si­cher­ten­be­stan­des im ent­spre­chen­den Kan­ton.

4 Die Auf­sichts­be­hör­de ver­wei­gert die Ge­neh­mi­gung des Prä­mi­en­ta­rifs, wenn die­ser Prä­mi­en vor­sieht, die:

a.
den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben nicht ent­spre­chen;
b.
die Kos­ten im Sin­ne von Ab­satz 3 nicht de­cken;
c.
un­an­ge­mes­sen hoch über den Kos­ten im Sin­ne von Ab­satz 3 lie­gen;
d.
zu über­mäs­si­gen Re­ser­ven füh­ren.

5 Bei Nicht­ge­neh­mi­gung des Prä­mi­en­ta­rifs ver­fügt die Auf­sichts­be­hör­de die zu er­grei­fen­den Mass­nah­men.

6 Vor der Ge­neh­mi­gung des Prä­mi­en­ta­rifs kön­nen die Kan­to­ne zu den für ih­ren Kan­ton ge­schätz­ten Kos­ten ge­gen­über den Ver­si­che­rern und der Auf­sichts­be­hör­de Stel­lung neh­men; das Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren darf da­durch nicht ver­zö­gert wer­den. Die Kan­to­ne kön­nen bei den Ver­si­che­rern und der Auf­sichts­be­hör­de die da­zu be­nö­tig­ten In­for­ma­tio­nen ein­ho­len. Die­se In­for­ma­tio­nen dür­fen we­der ver­öf­fent­licht noch wei­ter­ge­lei­tet wer­den.

7 Wer­den die Prä­mi­en­ta­ri­fe für we­ni­ger als ein Jahr ge­neh­migt, so ver­langt die Auf­sichts­be­hör­de, dass der Ver­si­che­rer mit den Ta­ri­fen auch die Dau­er der Ge­neh­mi­gung be­kannt gibt.

BGE

144 V 388 (9C_903/2017) from 21. November 2018
Regeste: aArt. 13 Abs. 2 lit. c und aArt. 60 KVG (beide Bestimmungen aufgehoben auf Ende Dezember 2015), aArt. 106-106c KVG (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017); aArt. 78-78c KVV (aufgehoben auf Ende Dezember 2015); Art. 12 KVAG; Zulässigkeit von privatversicherungsrechtlichen Zuschüssen einer Muttergesellschaft (Holding) an ihre KVG-Tochtergesellschaften zur Bildung zusätzlicher Reserven im Bereich der sozialen Krankenversicherung. Die Krankenversicherer können nur in jenen Bereichen eigene Regeln aufstellen, in denen das KVG ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Dies gilt auch hinsichtlich der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung (E. 4). Der Gesetzgeber hat deren Quellen abschliessend geregelt (Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherten Personen sowie Beiträge der öffentlichen Hand). Weder aus aArt. 60 KVG ("Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung") noch aus aArt. 106a KVG ("Beiträge zur Prämienkorrektur durch die Versicherer und den Bund") oder aus dem auf 1. Januar 2016 in Kraft getretenen KVAG kann auf die Zulässigkeit weiterer Finanzierungsmöglichkeiten - beispielsweise in Form von Mittelzuflüssen aus dem VVG-Zusatzversicherungsbereich - geschlossen werden (E. 5-7). Daran vermögen allfällige gesellschafts- bzw. konzernrechtliche Vorschriften nichts zu ändern (E. 5.6).

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