Bundesgesetz
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Art. 6 Übertragung von Aufgaben
1 Die Versicherer dürfen einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe, einem Verband der Versicherer oder Dritten Aufgaben übertragen. 2 Nicht übertragen werden dürfen:
3 Die Versicherer müssen sicherstellen, dass die Aufsicht über übertragene Aufgaben uneingeschränkt wahrgenommen werden kann. |