Art. 7 Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 2 Dem Gesuch ist der Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: - a.
- die Statuten des Versicherers, die Gründungsurkunde und den Handelsregisterauszug (Eintragung);
- b.
- die Organisation des Versicherers und gegebenenfalls der Versicherungsgruppe, zu der der Versicherer gehört;
- c.
- die namentliche Bezeichnung und die Lebensläufe der Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane;
- d.
- die namentliche Bezeichnung der externen Revisionsstelle und des leitenden Revisors oder der leitenden Revisorin;
- e.
- Angaben über Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherer beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
- f.
- Angaben zur finanziellen Ausstattung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach dem KVG12;
- g.
- die Eröffnungsbilanz der Krankenkasse;
- h.
- die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre der Krankenkasse;
- i.
- falls vorhanden, den Rückversicherungsplan und die Rückversicherungsverträge;
- j.
- Angaben über die Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken;
- k.
- Angaben über den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers;
- l.
- falls vorhanden, die Verträge oder sonstige Absprachen, durch die wesentliche Aufgaben des Versicherers an Dritte übertragen werden sollen;
- m.
- die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung;
- n.
- die Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 62 KVG) und über die freiwillige Taggeldversicherung (Art. 67−77 KVG) sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen;
- o.
- falls die Krankenkasse Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten zu betreiben beabsichtigt, die Mitteilung, dass sie bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein entsprechendes Gesuch gestellt hat;
- p.
- falls der Versicherer die Krankenversicherung im Fürstentum Liechtenstein durchführen will, die Mitteilung, dass er dort ein entsprechendes Gesuch gestellt hat.
3 Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
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