Bundesgesetz
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Art. 19a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse eines oder mehrerer Versicherer gegen Entschädigung Versicherten den Beitritt zu einem Versicherer vorschlagen oder ermöglichen. |