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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)
Art. 19aVersicherungsvermittlerinnen und -vermittler
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse eines oder mehrerer Versicherer gegen Entschädigung Versicherten den Beitritt zu einem Versicherer vorschlagen oder ermöglichen.