Bundesgesetz
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Art. 19b Vereinbarung zwischen Versicherern
1 Die Versicherer können eine Vereinbarung abschliessen, in der Folgendes geregelt wird:
2 Auf Gesuch von Versicherern, die zusammen mindestens 66 Prozent der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat die Regelungen der Punkte nach Absatz 1 Buchstaben c–f auf dem Verordnungsweg allgemeinverbindlich erklären. Die Regelungen müssen der Gesetzgebung entsprechen und die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e muss nach betriebswirtschaftlichen Regeln festgelegt werden. Vor der Allgemeinverbindlichkeitserklärung hört der Bundesrat die Versicherer an. 3 Der Bundesrat legt in der Verordnung nach Absatz 2 die Verstösse gegen die verbindlich erklärten Regelungen fest. |
