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Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)
Art. 19bVereinbarung zwischen Versicherern
1 Die Versicherer können eine Vereinbarung abschliessen, in der Folgendes geregelt wird:
a.
die Telefonwerbung;
b.
der Verzicht auf Leistungen der Call-Center;
c.
das Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die nie bei ihnen versichert waren oder seit längerer Zeit nicht mehr versichert sind;
d.
die Ausbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler;
e.
die Einschränkung der Entschädigung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler;
f.
die Erstellung und die Unterzeichnung von Beratungsprotokollen.
2 Auf Gesuch von Versicherern, die zusammen mindestens 66 Prozent der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat die Regelungen der Punkte nach Absatz 1 Buchstaben c–f auf dem Verordnungsweg allgemeinverbindlich erklären. Die Regelungen müssen der Gesetzgebung entsprechen und die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e muss nach betriebswirtschaftlichen Regeln festgelegt werden. Vor der Allgemeinverbindlichkeitserklärung hört der Bundesrat die Versicherer an.
3 Der Bundesrat legt in der Verordnung nach Absatz 2 die Verstösse gegen die verbindlich erklärten Regelungen fest.