Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über die
soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)


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Art. 23 Interne Kontrolle

1 Die Ver­si­che­rer rich­ten ein wirk­sa­mes in­ter­nes Kon­troll­sys­tem zur Über­wa­chung der Ge­schäftstä­tig­keit ein, das der Grös­se und der Kom­ple­xi­tät des Un­ter­neh­mens an­ge­passt ist. Sie be­stel­len ei­ne von der Ge­schäfts­füh­rung un­ab­hän­gi­ge in­ter­ne Re­vi­si­ons­stel­le.

2 Die in­ter­ne Re­vi­si­ons­stel­le er­stellt über ih­re Tä­tig­keit min­des­tens ein­mal jähr­lich einen Be­richt und reicht ihn der ex­ter­nen Re­vi­si­ons­stel­le ein.

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