Bundesgesetz
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Art. 28 Bewilligung
1 Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung der Versicherungsrisiken der sozialen Krankenversicherung, wenn der Rückversicherer die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt und die Interessen der Versicherten gewährleistet. 2 Sie veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Rückversicherer. |