Bundesgesetz
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Art. 30 Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 2 Dem Gesuch ist ein Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
3 Der Geschäftsplan eines privaten Rückversicherers muss zudem folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
4 Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. |
