Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über die
soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)


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Art. 41 Konkurseröffnung

1 Die Er­öff­nung des Kon­kur­ses über einen Ver­si­che­rer be­darf der Zu­stim­mung der Auf­sichts­be­hör­de. Die­se er­teilt die Zu­stim­mung, wenn kei­ne Sa­nie­rungs­mög­lich­keit be­steht.

2 Sie kann die Eröffnung des Konkurses über eine Krankenkasse beim Konkursgericht beantragen.

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