Bundesgesetz
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Art. 41 Konkurseröffnung
1 Die Eröffnung des Konkurses über einen Versicherer bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese erteilt die Zustimmung, wenn keine Sanierungsmöglichkeit besteht. 2 Sie kann die Eröffnung des Konkurses über eine Krankenkasse beim Konkursgericht beantragen. |
