Bundesgesetz
betreffend die Aufsicht über die
soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)


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Art. 43

1 Die Auf­sichts­be­hör­de ent­zieht ei­nem Ver­si­che­rer die Be­wil­li­gung zur Durch­füh­rung der so­zia­len Kran­ken­ver­si­che­rung oder ei­nem Rück­ver­si­che­rer die Be­wil­li­gung zur Durch­füh­rung der Rück­ver­si­che­rung der so­zia­len Kran­ken­ver­si­che­rung, wenn er dar­um er­sucht oder wenn er die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt.

2 Ein all­fäl­li­ger Ver­mö­gens­über­schuss fällt in den In­sol­venz­fonds der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung, wenn die Be­wil­li­gung voll­stän­dig ent­zo­gen wird und das Ver­mö­gen und der Ver­si­cher­ten­be­stand nicht durch Ver­trag auf ei­ne an­de­ren Ver­si­che­rer über­tra­gen wer­den.

3 Ent­zieht die Auf­sichts­be­hör­de ei­nem Ver­si­che­rer die Be­wil­li­gung zur Durch­füh­rung der ob­li­ga­to­ri­schen Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung nur für Tei­le des ört­li­chen Tä­tig­keits­be­reichs, so hat der Ver­si­che­rer einen An­teil sei­ner Re­ser­ven ab­zu­ge­ben. Die­ser
Be­trag ist auf die Ver­si­che­rer um­zu­ver­tei­len, wel­che die von der Ein­schrän­kung des ört­li­chen Tä­tig­keits­be­rei­ches be­trof­fe­nen Ver­si­cher­ten auf­neh­men. Die Auf­sichts­be­hör­de kann den Be­trag fest­le­gen und die Um­ver­tei­lung des Be­trags der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung über­tra­gen.

4 Be­en­det ein Ver­si­che­rer oder ein Rück­ver­si­che­rer die Ver­si­che­rungs­tä­tig­keit, so ver­fügt die Auf­sichts­be­hör­de die Ent­las­sung aus der Auf­sicht.

5 Die Auf­sichts­be­hör­de teilt ih­re Ver­fü­gung dem Han­dels­re­gis­ter­amt mit und ver­öf­fent­licht sie auf Kos­ten des Un­ter­neh­mens.

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