Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)
Art. 8Änderungen des Geschäftsplans
1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, i und k–n betreffen, bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
2 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b–f, j, o und p betreffen, sind der Aufsichtsbehörde vorgängig mitzuteilen. Sie gelten als bewilligt, sofern die Aufsichtsbehörde nicht innert acht Wochen nach der Mitteilung eine Prüfung einleitet.