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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)
vom 18. November 2015 (Stand am 1. Juni 2021)
Art. 41Dokumentation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems
1 Der Versicherer hält sein Risikomanagement und sein internes Kontrollsystem in einer Dokumentation fest. Er aktualisiert diese regelmässig.
2 Die Dokumentation umfasst insbesondere die folgenden Punkte:
a.
Beschreibung der Organisation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems auf der Ebene des ganzen Versicherers und der diesbezüglichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
b.
Anforderungen an das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem;
Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken und Darstellung der Methoden, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung;
e.
Darstellung des internen Kontrollsystems sowie der geltenden Limiten-Systeme für Risikoexpositionen;
f.
interne Richtlinien zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem und zu den damit verbundenen Prozessen.