Verordnung
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Art. 53 Aufgaben und Kompetenzen der externen Revisionsstelle
1 Die externe Revisionsstelle prüft den aufsichtsrechtlichen und den statutarischen Jahresabschluss sowie das gebundene Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision. 2 Die Aufsichtsbehörde beauftragt die externe Revisionsstelle, jährlich zu kontrollieren, ob das interne Kontrollsystem wirksam und der Grösse und der Komplexität des Unternehmens angepasst ist. 3 Die externe Revisionsstelle kann vor Ort Zwischenrevisionen durchführen, namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen. |