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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)
vom 18. November 2015 (Stand am 1. Juni 2021)
Art. 53Aufgaben und Kompetenzen der externen Revisionsstelle
1 Die externe Revisionsstelle prüft den aufsichtsrechtlichen und den statutarischen Jahresabschluss sowie das gebundene Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision.
2 Die Aufsichtsbehörde beauftragt die externe Revisionsstelle, jährlich zu kontrollieren, ob das interne Kontrollsystem wirksam und der Grösse und der Komplexität des Unternehmens angepasst ist.
3 Die externe Revisionsstelle kann vor Ort Zwischenrevisionen durchführen, namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen.