Verordnung
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Art. 59 Rückversicherungsverträge
1 Der Versicherer darf Rückversicherungsverträge nur unter Bedingungen abschliessen, wie er sie auch mit unabhängigen Dritten vereinbaren würde. 2 Er darf sich zur Bezahlung von Rückversicherungsprämien in der Höhe von höchstens 50 Prozent der gesamten von seinen Versicherten geschuldeten Prämien verpflichten. 3 Er hat den Rückversicherungsvertrag und dessen Änderungen spätestens einen Monat vor ihrer Gültigkeit der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Er hat Planerfolgsrechnungen für die gesamte Vertragsdauer beizulegen. 4 Er hat in den Rückversicherungsverträgen die Kündigung zu regeln. Die Rückversicherungsverträge müssen auf das Ende jedes Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. 5 Die Aufsichtsbehörde darf vom Versicherer und vom Rückversicherer Daten verlangen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten werden. |
