Verordnung
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Art. 12 Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung
1 Der Versicherer ermittelt zu Beginn jedes Kalenderjahres die vorhandenen Reserven und die Mindesthöhe der Reserven. 2 Ändert sich im Laufe des Jahres die Risikosituation eines Versicherers erheblich, so sind die vorhandenen Reserven und die Mindesthöhe der Reserven auch unterjährig näherungsweise zu ermitteln und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 3 Der Versicherer legt seinem Gesuch um Prämiengenehmigung eine Schätzung der Reserven am Ende des laufenden Jahres und der Mindesthöhe der Reserven für das folgende Kalenderjahr bei. Die Schätzung umfasst mehrere Varianten. Für jede Variante ist die Eintrittswahrscheinlichkeit anzugeben, wobei das individuelle Risiko von Bestandesänderungen zu berücksichtigen ist. |