Verordnung
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Art. 42 Interne Revisionsstelle
1 Die interne Revisionsstelle ist direkt dem Verwaltungsorgan unterstellt. Das Verwaltungsorgan bezeichnet den Leiter oder die Leiterin der internen Revisionsstelle. Die interne Revisionsstelle unterliegt keinen Weisungen des Leitungsorgans. Innerhalb des Unternehmens hat sie freien Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Einheit, an die die Aufgaben der internen Revisionsstelle übertragen sind. Die interne Revision darf nicht an die externe Revisionsstelle des Versicherers übertragen werden. |