Verordnung
|
Art. 52 Externe Revisionsstelle
1 Soweit das KVAG, diese Verordnung oder die Weisungen der Aufsichtsbehörde keine besonderen Vorschriften für die Versicherer enthalten, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts21 (OR) über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften anwendbar. 2 Die Verantwortlichkeit der externen Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften des Aktienrechts. 3 Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine externe Revisionsstelle bezeichnet, so weist ihm die Aufsichtsbehörde eine solche zu. 4 Bezeichnet der Versicherer eine neue externe Revisionsstelle, so muss er die Aufsichtsbehörde darüber informieren. |