Verordnung
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)


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Art. 70 Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung

1 Die Auf­sichts­be­hör­de prüft die fi­nan­zi­el­le Si­tua­ti­on der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung und wacht dar­über, dass die­se die ihr über­tra­ge­nen Auf­ga­ben ge­set­zes­kon­form durch­führt.

2 Die Ar­ti­kel 34 und 35 Ab­satz 3 KVAG gel­ten sinn­ge­mä­ss für die ge­mein­sa­me Ein­rich­tung.

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