Verordnung
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Art. 70 Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung
1 Die Aufsichtsbehörde prüft die finanzielle Situation der gemeinsamen Einrichtung und wacht darüber, dass diese die ihr übertragenen Aufgaben gesetzeskonform durchführt. 2 Die Artikel 34 und 35 Absatz 3 KVAG gelten sinngemäss für die gemeinsame Einrichtung. |