Verordnung
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Art. 19 Geeignete Anlagen
1 Folgende Anlagen gelten als geeignet:
2 Die übrigen Anlagen, namentlich Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b), gelten als ungeeignet. 3 Kann der Versicherer nicht nachweisen, dass die Anlagen des gebundenen Vermögens alle Forderungen aus den Versicherungsverhältnissen und den Rückversicherungsverträgen, die er abgeschlossen hat, decken, namentlich weil gewisse Anlagen ungeeignet sind, so kann die Aufsichtsbehörde ihm eine Frist setzen, um die Anlagen zu ergänzen oder zu ersetzen. 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). |
