Verordnung
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Art. 21 Begrenzungen bei kollektiven Anlagen
1 Für die Einhaltung der Begrenzungen sind die in den kollektiven Kapitalanlagen enthaltenen Anlagen und Fremdwährungen mit einzurechnen. Enthält eine kollektive Kapitalanlage verschiedene Kategorien von Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a–d oder verschiedene Währungen, so werden diese anteilsmässig auf die Anlagekategorien oder die Währungen aufgeteilt, wenn die Anteile nachweisbar sind. Sind die Anteile nicht nachweisbar, so wird die kollektive Kapitalanlage gesamthaft derjenigen Anlage mit der stärksten Begrenzung zugeordnet. 2 Kollektive Kapitalanlagen, die 5 Prozent des gebundenen Vermögens je Anlage überschreiten, gelten als ungeeignet, es sei denn, es handelt sich um kollektive Kapitalanlagen:
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