Verordnung
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Art. 22 Verwahrung der Werte
1 Der Versicherer hat dem gebundenen Vermögen zugewiesene bewegliche Vermögenswerte in Fremdverwahrung zu geben. 2 Er meldet der Aufsichtsbehörde Verwahrerin und Verwahrungsort sowie deren Änderungen. 3 Die Verwahrerin führt ein Verzeichnis der Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend. 4 Der Verwahrungsvertrag muss vorsehen, dass die Verwahrerin dem Versicherer gegenüber für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet. 5 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel der Verwahrerin oder des Verwahrungsortes verfügen. |
