Verordnung
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)


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Art. 22 Verwahrung der Werte

1 Der Ver­si­che­rer hat dem ge­bun­de­nen Ver­mö­gen zu­ge­wie­se­ne be­weg­li­che Ver­mö­gens­wer­te in Fremd­ver­wah­rung zu ge­ben.

2 Er mel­det der Auf­sichts­be­hör­de Ver­wah­re­rin und Ver­wah­rungs­ort so­wie de­ren Än­de­run­gen.

3 Die Ver­wah­re­rin führt ein Ver­zeich­nis der Wer­te und kenn­zeich­net sie als zum ge­bun­de­nen Ver­mö­gen ge­hö­rend.

4 Der Ver­wah­rungs­ver­trag muss vor­se­hen, dass die Ver­wah­re­rin dem Ver­si­che­rer ge­gen­über für die Er­fül­lung der Ver­wah­rer­pflich­ten haf­tet.

5 Die Auf­sichts­be­hör­de kann aus wich­ti­gen Grün­den je­der­zeit einen Wech­sel der Ver­wah­re­rin oder des Ver­wah­rungs­or­tes ver­fü­gen.

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