Verordnung
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Art. 23 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich mindestens einmal, ob:
2 Sie kann die Prüfung auf Stichproben beschränken. 3 Sie kann bei der Prüfung auch die Ergebnisse einer Prüfung durch interne Organe des Versicherers oder die externe Revisionsstelle sowie das Verzeichnis der Verwahrerin berücksichtigen. |
