Verordnung
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)


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Art. 24 Verwendung des Erlöses des gebundenen Vermögens

Aus dem Er­lös des ge­bun­de­nen Ver­mö­gens wer­den vor­weg die An­sprü­che aus den Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­sen und Rück­ver­si­che­rungs­ver­trä­gen, die nach Ar­ti­kel 15 KVAG si­cher­ge­stellt wer­den, ge­deckt. Mit ei­nem Über­schuss wer­den die mit der Ge­wäh­rung die­ser An­sprü­che ver­bun­de­nen Ver­wal­tungs­kos­ten ge­deckt.

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