Verordnung
|
|
Art. 25 Höhe der Prämien
1 Die Aufsichtsbehörde kontrolliert bei der Prüfung der Prämientarife, ob die für das Geschäftsjahr geschätzten Einnahmen die geschätzten Ausgaben decken. 2 Die Kosten im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 KVAG umfassen sämtliche Kosten, die dem Versicherer im entsprechenden Kanton entstehen, abzüglich eines Anteils an den Kapitalerträgen. 3 Die Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich decken die Kosten, die dem Versicherer für die Versicherten dieser Staaten insgesamt entstehen, abzüglich eines Anteils an den Kapitalerträgen. Bei der Festlegung der Prämien für die einzelnen Staaten beachtet der Versicherer die Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Staaten.10 4 Um den Anteil aus den Kapitalerträgen nach den Absätzen 2 und 3 zu bestimmen, darf der Versicherer nur die Erträge aus seinem Kapital verwenden, die den Prozentsatz, den er in den zehn letzten Jahren durchschnittlich erwirtschaftet hat, nicht überschreiten. Der Anteil wird entsprechend den geschätzten Prämieneinnahmen im jeweiligen Kanton oder im jeweiligen Staat festgelegt. 5 Reserven sind übermässig im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d KVAG, wenn die Deckung der Mindesthöhe der Reserven des Versicherers auch bei tieferen Reserven langfristig gewährleistet ist. Für die Beurteilung stützt sich die Aufsichtsbehörde auf den Geschäftsplan und die Angaben nach Artikel 12 Absatz 3. 10 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658). |
