Verordnung
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Art. 6 Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit
Ist bei einem Versicherer während zwei Jahren niemand versichert, so gilt die Versicherungstätigkeit als beendet. Die Aufsichtsbehörde entzieht dem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung und verfügt seine Entlassung aus der Aufsicht. |
