Verordnung
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)


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Art. 6 Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit

Ist bei ei­nem Ver­si­che­rer wäh­rend zwei Jah­ren nie­mand ver­si­chert, so gilt die Ver­si­che­rungs­tä­tig­keit als be­en­det. Die Auf­sichts­be­hör­de ent­zieht dem Ver­si­che­rer die Be­wil­li­gung zur Durch­füh­rung der so­zia­len Kran­ken­ver­si­che­rung und ver­fügt sei­ne Ent­las­sung aus der Auf­sicht.

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