Bundesgesetz über die Krankenversicherung

vom 18. März 1994 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 54 Globalbudgetierung durch die Genehmigungsbehörde

1Die Ver­si­che­rer kön­nen be­an­tra­gen, dass der Kan­ton als be­fris­te­te aus­ser­or­dent­li­che Mass­nah­me zur Ein­däm­mung ei­nes über­durch­schnitt­li­chen Kos­ten­an­stiegs einen Ge­samt­be­trag (Glo­bal­bud­get) für die Fi­nan­zie­rung der Spi­tä­ler und Pfle­ge­hei­me fest­setzt.

2Der Kan­ton hat in­nert drei Mo­na­ten nach der An­trag­stel­lung über das Ein­tre­ten zu ent­schei­den. Er hört die Ein­rich­tun­gen und die Ver­si­che­rer vor­her an.

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