Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)

vom 18. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 70 Wechsel des Versicherers

1 Der neue Ver­si­che­rer darf kei­ne neu­en Vor­be­hal­te an­brin­gen, wenn die ver­si­cher­te Per­son den Ver­si­che­rer wech­selt, weil:

a.
die Auf­nah­me oder die Be­en­di­gung ih­res Ar­beits­ver­hält­nis­ses dies ver­langt; oder
b.
sie aus dem Tä­tig­keits­be­reich des bis­he­ri­gen Ver­si­che­rers aus­schei­det; oder
c.
der bis­he­ri­ge Ver­si­che­rer die so­zia­le Kran­ken­ver­si­che­rung nicht mehr durch­­führt.

2 Der neue Ver­si­che­rer kann Vor­be­hal­te des bis­he­ri­gen Ver­si­che­rers bis zum Ab­lauf der ur­sprüng­li­chen Frist wei­ter­füh­ren.

3 Der bis­he­ri­ge Ver­si­che­rer sorgt da­für, dass die ver­si­cher­te Per­son schrift­lich über ihr Recht auf Frei­zü­gig­keit auf­ge­klärt wird. Un­ter­lässt er dies, so bleibt der Ver­si­che­rungs­schutz bei ihm be­ste­hen. Die ver­si­cher­te Per­son hat ihr Recht auf Frei­zü­gig­keit in­nert drei Mo­na­ten nach Er­halt der Mit­tei­lung gel­tend zu ma­chen.

4 Der neue Ver­si­che­rer muss auf Ver­lan­gen der ver­si­cher­ten Per­son das Tag­geld im bis­he­ri­gen Um­fang wei­ter­ver­si­chern. Er kann da­bei die beim bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer be­zo­ge­nen Tag­gel­der auf die Dau­er der Be­zugs­be­rech­ti­gung nach Ar­ti­kel 72 an­rech­nen.

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