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Art. 76 Prämien der Versicherten
1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Er erhebt für gleiche versicherte Leistungen die gleichen Prämien. 2 Gilt für die Entrichtung des Taggeldes eine Wartefrist, so hat der Versicherer die Prämien entsprechend zu reduzieren. 3 Der Versicherer kann die Prämien nach dem Eintrittsalter und nach Regionen abstufen. 4 Artikel 61 Absätze 2 und 4209 gelten sinngemäss. 5 Der Bundesrat kann für die Prämienreduktion nach Absatz 2 und für die Prämienabstufungen nach Absatz 3 nähere Vorschriften erlassen. 209 Heute: Art. 61 Abs. 2 und 5. |