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Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer
1 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht. 2 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. |
