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Art. 1a Geltungsbereich 10
1 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung. 2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei:
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). BGE
150 III 204 (4A_169/2023) from 31. Januar 2024
Regeste: Art. 7 ZPO; sachliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Versicherung als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO gilt (E. 4).
150 V 229 (8C_348/2023) from 3. Mai 2024
Regeste: Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG; Begriff der "unfallbedingten" Infektion. Erfolgt die Ansteckung mit dem HI-Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr und damit in typischer Weise, liegt mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Partner der Versicherten seine HIV-Positivität jahrelang verschwiegen hatte und wegen der Ansteckung seiner Partnerin strafrechtlich der schweren Körperverletzung für schuldig gesprochen worden war (E. 2-5). |