Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)


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Art. 16 Grundsatz 40

1 Ver­si­che­rer, die un­ter ih­ren Ver­si­cher­ten we­ni­ger Per­so­nen mit ei­nem er­höh­ten Krank­heits­ri­si­ko ha­ben als der Durch­schnitt al­ler Ver­si­che­rer, müs­sen der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung (Art. 18) Ri­si­ko­ab­ga­ben ent­rich­ten.

2 Ver­si­che­rer mit über­durch­schnitt­lich vie­len Per­so­nen mit er­höh­tem Krank­heits­ri­si­ko er­hal­ten von der ge­mein­sa­men Ein­rich­tung Aus­gleichs­bei­trä­ge.

3 Die Ri­si­ko­ab­ga­ben und die Aus­gleichs­bei­trä­ge müs­sen die durch­schnitt­li­chen Ri­si­k­oun­ter­schie­de zwi­schen den mass­ge­ben­den Ri­si­ko­grup­pen in vol­lem Um­fang aus­glei­chen.

4 Das er­höh­te Krank­heits­ri­si­ko wird durch das Al­ter, das Ge­schlecht und wei­te­re ge­eig­ne­te In­di­ka­to­ren der Mor­bi­di­tät ab­ge­bil­det. Der Bun­des­rat legt die In­di­ka­to­ren fest.

5 Ver­si­cher­te, die am 31. De­zem­ber des be­tref­fen­den Jah­res un­ter 19 Jah­re alt sind (Kin­der), sind vom mass­ge­ben­den Ver­si­cher­ten­be­stand aus­ge­nom­men.41

40 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2014 3345; BBl 2013 78018387).

41 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1843; BBl 2016 72137943).

BGE

150 V 129 (9C_135/2022) from 12. Dezember 2023
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 lit. a, Art. 56 Abs. 1 und 6, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a KVG; Rückforderung von Vergütungen der Krankenversicherer an ärztliche Leistungserbringer bei Verstössen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ("Überarztung"); tarifpartnerschaftlicher Vertrag betreffend die Screening-Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit. Rechtsgrundlagen und Leitsätze der Rechtsprechung (E. 4.1 und 4.2); Abfolge der Verträge über die Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit (E. 4.3); statistische Natur der Screening-Methode; Unterschied zur analytischen Methode (E. 4.4). Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der Screening-Methode setzt sich aus einer Regressionsanalyse (Screening) und, bei auffälligem Resultat, einer anschliessenden Einzelfallprüfung zusammen (E. 5.2). Ein auffälliges Ergebnis der Regressionsanalyse bedeutet noch keine Feststellung von Unwirtschaftlichkeit. Insoweit handelt es sich nicht um eine Beweismethode. Ebenso wenig führt eine auffällige Kostenstruktur zu einer Umkehrung der Beweislast; der Leistungserbringer ist indes mitwirkungspflichtig (E. 5.3). Die im Rahmen des Screenings zu veranschlagende Toleranzmarge trägt vor allem der ärztlichen Behandlungsfreiheit Rechnung; die neue Methode wirkt sich nicht auf die Toleranzmarge aus (E. 5.4). Praxistypologische Merkmale (z.B. Selbstdispensation) sind auf Stufe der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht als Screening-Faktor implementiert werden können (E. 5.5.2). Praxisbesonderheiten, die sich auf Eigenschaften des Patientenkollektivs beziehen, kann gestützt auf Patientendossiers oder Statistiken Rechnung getragen werden, soweit sie nicht schon im Rahmen der Regressionsanalyse standardisiert worden sind (E. 5.5.3). Zum Verhältnis zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Schiedsgerichtsverfahren (E. 5.6). Da im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung unterblieben ist, sind die Klage und folglich die vorinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen unvollständig (E. 5.7 und 5.8). Die Führung einer Praxisapotheke (Selbstdispensation) ist grundsätzlich kostenrelevant (E. 6.4). Der in die Screening-Methode integrierte Morbiditätsfaktor Pharmaceutical Cost Groups (PCG; "pharmazeutische Kostengruppen") neutralisiert Mehrkosten infolge von Selbstdispensation nicht (E. 6.5). Möglichkeiten, um diesem Merkmal Rechnung zu tragen (E. 6.6).

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