Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)


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Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen

1 Die ob­li­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten der zahn­ärzt­li­chen Be­hand­lung, wenn die­se:

a.
durch ei­ne schwe­re, nicht ver­meid­ba­re Er­kran­kung des Kau­sys­tems be­dingt ist; oder
b.
durch ei­ne schwe­re All­ge­mei­ner­kran­kung oder ih­re Fol­gen be­dingt ist; oder
c.
zur Be­hand­lung ei­ner schwe­ren All­ge­mei­ner­kran­kung oder ih­rer Fol­gen not­wen­dig ist.

2 Sie über­nimmt auch die Kos­ten der Be­hand­lung von Schä­den des Kau­sys­tems, die durch einen Un­fall nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 2 Buch­sta­be b96 ver­ur­sacht wor­den sind.

96 Heu­te: nach Art. 1a Abs. 2 Bst. b.

BGE

150 V 281 (9C_169/2023) from 29. Mai 2024
Regeste: a Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7a Abs. 1 und 3 KLV; anwendbarer Tarif bei Spitexleistungen an pflegebedürftige Personen in einer (kein anerkanntes Pflegeheim darstellenden) stationären Einrichtung. Von einer zugelassenen Spitex-Organisation erbrachte Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV an pflegebedürftige Personen in einer stationären Einrichtung, die kein anerkanntes Pflegeheim darstellt (z.B. in einem Behindertenheim), sind nicht nach dem Pflegeheimtarif gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV, sondern gemäss demjenigen für ambulante Leistungserbringer nach Art. 7a Abs. 1 KLV zu vergüten (E. 5). Dies gilt auch, wenn es sich um sog. In-House-Pflege handelt (E. 7).

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