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Art. 58d Abgeltungen 199
1 Der Bund gilt Leistungen von Dritten, denen eine Aufgabe nach Artikel 58cAbsatz 1 Buchstabe b, e oder f übertragen wurde, im Rahmen der bewilligten Kredite ab. 2 Die Abgeltungen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Gesuch hin mittels Globalbeiträgen gestützt auf Leistungsvereinbarungen gewährt. 3 Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung von Abgeltungen fest. 199 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit), in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257). |