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Art. 61a Prämienschuldnerin und -schuldner bei Kindern 223
1 Die Prämien für das Kind sind bis zum Ende des Monats, in dem dieses volljährig wird, ausschliesslich von dessen Eltern geschuldet. Das Kind kann für diese Prämien auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden; eine dazu eingeleitete Betreibung ist nichtig. 2 Die Prämien sind von den Eltern solidarisch geschuldet. 3 Der eine Elternteil schuldet die Prämien allein, wenn der andere Elternteil nachweist, dass er:
223 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 678; BBl 2021745, 1058). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. |