Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)


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Art. 67 Beitritt

1 Wer in der Schweiz Wohn­sitz hat oder er­werbs­tä­tig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Al­ters­jahr vollen­det hat, kann bei ei­nem Ver­si­che­rer nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 KVAG257 oder Ar­ti­kel 3 KVAG ei­ne Tag­geld­ver­si­che­rung ab­sch­lies­sen.258

2 Er kann hie­für einen an­de­ren Ver­si­che­rer wäh­len als für die ob­li­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung.

3 Die Tag­geld­ver­si­che­rung kann als Kol­lek­tiv­ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen wer­den. Kol­lek­tiv­ver­si­che­run­gen kön­nen ab­ge­schlos­sen wer­den von:

a.
Ar­beit­ge­bern für sich und ih­re Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen;
b.
Ar­beit­ge­ber­or­ga­ni­sa­tio­nen und Be­rufs­ver­bän­den für ih­re Mit­glie­der und die Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen ih­rer Mit­glie­der;
c.
Ar­beit­neh­mer­or­ga­ni­sa­tio­nen für ih­re Mit­glie­der.

257 SR 832.12

258 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des Kran­ken­ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­set­zes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

BGE

149 V 29 (9C_650/2021) from 7. November 2022
Regeste: Art. 67, 69 und 84a Abs. 5 KVG; Art. 13 Abs. 1 DSG; Frist zur Anbringung eines Krankheitsvorbehalts von Seiten der Krankenversicherung im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht; Zeitpunkt, in dem die Krankenversicherung von gewissen Tatsachen Kenntnis hatte oder Kenntnis gehabt haben müsste; Zurechnung der Kenntnis von Tatsachen, die der privaten Versicherung bekannt sind. Ohne Zustimmung der betroffenen versicherten Person ist ein Informationsaustausch zwischen einer Krankenkasse (Krankentaggeldversicherung nach KVG) und einer privaten Zusatzversicherung - auch wenn beide der gleichen Versicherungsgruppe angehören und über eine gemeinsame Organisation verfügen - nicht erlaubt. Die Krankenversicherung konnte und durfte daher keine Kenntnis haben von der Verletzung der Anzeigepflicht bei Abschluss einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung nach KVG, selbst wenn die private Versicherung die nicht angezeigten Tatsachen gekannt hatte (E. 5.3.2-5.3.4).

150 II 11 (9C_732/2022) from 18. Dezember 2023
Regeste: Art. 25-33a DBG; Gewinnungskosten. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5).

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