Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)


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Art. 69 Versicherungsvorbehalt

1 Die Ver­si­che­rer kön­nen Krank­hei­ten, die bei der Auf­nah­me be­ste­hen, durch einen Vor­be­halt von der Ver­si­che­rung aus­sch­lies­sen. Das glei­che gilt für frü­he­re Krank­hei­ten, die er­fah­rungs­ge­mä­ss zu Rück­fäl­len füh­ren kön­nen.

2 Der Ver­si­che­rungs­vor­be­halt fällt spä­tes­tens nach fünf Jah­ren da­hin. Die Ver­si­cher­ten kön­nen vor Ab­lauf die­ser Frist den Nach­weis er­brin­gen, dass der Vor­be­halt nicht mehr ge­recht­fer­tigt ist.

3 Der Ver­si­che­rungs­vor­be­halt ist nur gül­tig, wenn er der ver­si­cher­ten Per­son schrift­lich mit­ge­teilt wird und die vor­be­hal­te­ne Krank­heit so­wie Be­ginn und En­de der Vor­be­halts­frist in der Mit­tei­lung ge­nau be­zeich­net sind.

4 Bei ei­ner Er­hö­hung des ver­si­cher­ten Tag­gel­des und bei ei­ner Ver­kür­zung der War­te­frist gel­ten die Ab­sät­ze 1–3 sinn­ge­mä­ss.

BGE

149 V 29 (9C_650/2021) from 7. November 2022
Regeste: Art. 67, 69 und 84a Abs. 5 KVG; Art. 13 Abs. 1 DSG; Frist zur Anbringung eines Krankheitsvorbehalts von Seiten der Krankenversicherung im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht; Zeitpunkt, in dem die Krankenversicherung von gewissen Tatsachen Kenntnis hatte oder Kenntnis gehabt haben müsste; Zurechnung der Kenntnis von Tatsachen, die der privaten Versicherung bekannt sind. Ohne Zustimmung der betroffenen versicherten Person ist ein Informationsaustausch zwischen einer Krankenkasse (Krankentaggeldversicherung nach KVG) und einer privaten Zusatzversicherung - auch wenn beide der gleichen Versicherungsgruppe angehören und über eine gemeinsame Organisation verfügen - nicht erlaubt. Die Krankenversicherung konnte und durfte daher keine Kenntnis haben von der Verletzung der Anzeigepflicht bei Abschluss einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung nach KVG, selbst wenn die private Versicherung die nicht angezeigten Tatsachen gekannt hatte (E. 5.3.2-5.3.4).

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