Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)


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Art. 71 Ausscheiden aus einer Kollektivversicherung

1 Schei­det ei­ne ver­si­cher­te Per­son aus der Kol­lek­tiv­ver­si­che­rung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Ver­trag um­schrie­be­nen Kreis der Ver­si­cher­ten zählt oder weil der Ver­trag auf­ge­löst wird, so hat sie das Recht, in die Ein­zel­ver­si­che­rung des Ver­si­che­rers über­zu­tre­ten. So­weit die ver­si­cher­te Per­son in der Ein­zel­ver­si­che­rung nicht hö­he­re Leis­tun­gen ver­si­chert, dür­fen kei­ne neu­en Ver­si­che­rungs­vor­be­hal­te an­ge­bracht wer­den; das im Kol­lek­tiv­ver­trag mass­ge­ben­de Ein­tritts­al­ter ist bei­zu­be­hal­ten.

2 Der Ver­si­che­rer hat da­für zu sor­gen, dass die ver­si­cher­te Per­son schrift­lich über ihr Recht zum Über­tritt in die Ein­zel­ver­si­che­rung auf­ge­klärt wird. Un­ter­lässt er dies, so bleibt die ver­si­cher­te Per­son in der Kol­lek­tiv­ver­si­che­rung. Sie hat ihr Über­tritts­recht in­nert drei Mo­na­ten nach Er­halt der Mit­tei­lung gel­tend zu ma­chen.

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