Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)


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Art. 78 Leistungskoordination

Der Bun­des­rat kann die Ko­or­di­na­ti­on des Tag­gel­des re­geln und sorgt da­für, dass die Ver­si­cher­ten oder die Leis­tungs­er­brin­ger durch die Leis­tun­gen der so­zia­len Kran­ken­ver­si­che­rung oder durch de­ren Zu­sam­men­tref­fen mit den Leis­tun­gen an­de­rer So­zi­al­ver­si­che­run­gen nicht über­ent­schä­digt wer­den, ins­be­son­de­re beim Auf­ent­halt in ei­nem Spi­tal.

BGE

150 V 281 (9C_169/2023) from 29. Mai 2024
Regeste: a Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7a Abs. 1 und 3 KLV; anwendbarer Tarif bei Spitexleistungen an pflegebedürftige Personen in einer (kein anerkanntes Pflegeheim darstellenden) stationären Einrichtung. Von einer zugelassenen Spitex-Organisation erbrachte Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV an pflegebedürftige Personen in einer stationären Einrichtung, die kein anerkanntes Pflegeheim darstellt (z.B. in einem Behindertenheim), sind nicht nach dem Pflegeheimtarif gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV, sondern gemäss demjenigen für ambulante Leistungserbringer nach Art. 7a Abs. 1 KLV zu vergüten (E. 5). Dies gilt auch, wenn es sich um sog. In-House-Pflege handelt (E. 7).

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