Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)


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Art. 84b Sicherstellung des Datenschutzes durch die Versicherer 314

Die Ver­si­che­rer tref­fen die er­for­der­li­chen tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Mass­nah­men zur Si­cher­stel­lung des Da­ten­schut­zes; sie er­stel­len ins­be­son­de­re die ge­mä­ss Da­ten­schutz­ver­ord­nung vom 31. Au­gust 2022315 not­wen­di­gen Be­ar­bei­tungs­re­gle­men­te. Die­se wer­den dem oder der Eid­ge­nös­si­schen Da­ten­schutz- und Öf­fent­lich­keits­be­auf­trag­ten zur Be­ur­tei­lung vor­ge­legt und sind öf­fent­lich zu­gäng­lich.

314 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Ri­si­ko­aus­gleich), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 47554757; BBl 2004 5551).

315 SR 235.11. Der Ver­weis wur­de in An­wen­dung von Art. 12 Abs. 2 des Pu­bli­ka­ti­ons­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2023 an­ge­passt.

BGE

149 V 29 (9C_650/2021) from 7. November 2022
Regeste: Art. 67, 69 und 84a Abs. 5 KVG; Art. 13 Abs. 1 DSG; Frist zur Anbringung eines Krankheitsvorbehalts von Seiten der Krankenversicherung im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht; Zeitpunkt, in dem die Krankenversicherung von gewissen Tatsachen Kenntnis hatte oder Kenntnis gehabt haben müsste; Zurechnung der Kenntnis von Tatsachen, die der privaten Versicherung bekannt sind. Ohne Zustimmung der betroffenen versicherten Person ist ein Informationsaustausch zwischen einer Krankenkasse (Krankentaggeldversicherung nach KVG) und einer privaten Zusatzversicherung - auch wenn beide der gleichen Versicherungsgruppe angehören und über eine gemeinsame Organisation verfügen - nicht erlaubt. Die Krankenversicherung konnte und durfte daher keine Kenntnis haben von der Verletzung der Anzeigepflicht bei Abschluss einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung nach KVG, selbst wenn die private Versicherung die nicht angezeigten Tatsachen gekannt hatte (E. 5.3.2-5.3.4).

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