Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)


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Art. 56 Wirtschaftlichkeit der Leistungen

1 Der Leis­tungs­er­brin­ger muss sich in sei­nen Leis­tun­gen auf das Mass be­schrän­ken, das im In­ter­es­se der Ver­si­cher­ten liegt und für den Be­hand­lungs­zweck er­for­der­lich ist.

2 Für Leis­tun­gen, die über die­ses Mass hin­aus­ge­hen, kann die Ver­gü­tung ver­wei­gert wer­den. Ei­ne nach die­sem Ge­setz dem Leis­tungs­er­brin­ger zu Un­recht be­zahl­te Ver­gü­tung kann zu­rück­ge­for­dert wer­den. Rück­for­de­rungs­be­rech­tigt ist:

a.
im Sys­tem des Tiers ga­rant (Art. 42 Abs. 1) die ver­si­cher­te Per­son oder nach Ar­ti­kel 89 Ab­satz 3 der Ver­si­che­rer;
b.
im Sys­tem des Tiers pa­yant (Art. 42 Abs. 2) der Ver­si­che­rer.

3 Der Leis­tungs­er­brin­ger muss dem Schuld­ner der Ver­gü­tung die di­rek­ten oder in­di­rek­ten Ver­güns­ti­gun­gen wei­ter­ge­ben, die ihm:

a.
ein an­de­rer in sei­nem Auf­trag tä­ti­ger Leis­tungs­er­brin­ger ge­währt;
b.
Per­so­nen oder Ein­rich­tun­gen ge­wäh­ren, wel­che Arz­nei­mit­tel oder der Un­ter­su­chung oder Be­hand­lung die­nen­de Mit­tel oder Ge­gen­stän­de lie­fern.

3bis Ver­si­che­rer und Leis­tungs­er­brin­ger kön­nen ver­ein­ba­ren, dass Ver­güns­ti­gun­gen ge­mä­ss Ab­satz 3 Buch­sta­be b nicht voll­um­fäng­lich wei­ter­ge­ge­ben wer­den müs­sen. Die­se Ver­ein­ba­rung ist den zu­stän­di­gen Be­hör­den auf Ver­lan­gen of­fen­zu­le­gen. Sie hat si­cher­zu­stel­len, dass Ver­güns­ti­gun­gen mehr­heit­lich wei­ter­ge­ge­ben wer­den und dass nicht wei­ter­ge­ge­be­ne Ver­güns­ti­gun­gen nach­weis­lich zur Ver­bes­se­rung der Qua­li­tät der Be­hand­lung ein­ge­setzt wer­den.189

4 Gibt der Leis­tungs­er­brin­ger die Ver­güns­ti­gung nicht wei­ter, so kann die ver­si­cher­te Per­son oder der Ver­si­che­rer de­ren Her­aus­ga­be ver­lan­gen.

5 Leis­tungs­er­brin­ger und Ver­si­che­rer se­hen in den Ta­rif­ver­trä­gen Mass­nah­men zur Si­cher­stel­lung der Wirt­schaft­lich­keit der Leis­tun­gen vor. Sie sor­gen ins­be­son­de­re da­für, dass dia­gno­s­ti­sche Mass­nah­men nicht un­nö­tig wie­der­holt wer­den, wenn Ver­si­cher­te meh­re­re Leis­tungs­er­brin­ger kon­sul­tie­ren.

6 Leis­tungs­er­brin­ger und Ver­si­che­rer le­gen ver­trag­lich ei­ne Me­tho­de zur Kon­trol­le der Wirt­schaft­lich­keit fest.190

189 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 2745; 2019 1393; BBl 2013 1).

190 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20124087; BBl 2011 2519, 2529). Sie­he auch die UeB die­ser Änd. am Schluss die­ses Tex­tes.

BGE

151 V 30 (9C_125/2022) from 10. September 2024
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3, 3bis, 4 und 5, Art. 56 Abs. 1 und 2, Art. 57, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a, Art. 59a Abs. 1 und 3, Art. 84 Abs. 1 und 2, Art. 84a Abs. 1 lit. a KVG; Art. 30-30c, Art. 59 Abs. 1, Art. 59abis und Art. 76 KVV; Art. 6 Abs. 1 und 3 KVAG; nachträgliche systematische Wirtschaftlichkeitskontrolle von ambulanten Spitalleistungen auf der Ebene von Prozeduren (Tarifpositionen); Herausgabe von Akten des Leistungserbringers zwecks stichprobeweiser Überprüfung der medizinischen Indikation von verrechneten Leistungen; Vorrang der statistischen Vergleichsmethode gegenüber einer analytischen Auswertung von Patientendossiers. Streitgegenstand (E. 2.1). Gesetzlicher Rahmen und Methoden der Wirtschaftlichkeitskontrolle (E. 2.2.1 und 2.2.2). Auskunftspflichten der Leistungserbringer, insbesondere Angabe der Diagnose; Frage des geeigneten Kodiersystems. Aufbereitung und Verwendung der Daten (E. 2.2.3). Die strittige Aktenedition (radiologische Befundung und ärztliche Zuweisung zu 55 anonymisierten Rechnungen für Computertomographien) erfasst keine Personendaten und tangiert das Patientengeheimnis nicht (E. 3). Übertragung von Kontrollbefugnissen der Krankenversicherer an einen Dienstleister im Bereich der Datenverarbeitung (E. 4.1). Zur Frage, ob die Akten an einen vertrauensärztlichen Dienst übermittelt werden müssen resp. ob der Dienstleister über einen solchen verfügen kann (E. 4.2). Eine stichprobenweise Einzelfallprüfung mit Hochrechnung anhand von 55 Rechnungen würde nicht genügen, um eine Rückforderung zu begründen, die alle unter den fraglichen Tarifpositionen erbrachten Leistungen erfasst (vgl. BGE 150 V 178; E. 5.5). Analytische Auswertungen laufen dem Grundsatz einer wirksamen und effizienten (systematischen) Wirtschaftlichkeitskontrolle zuwider (E. 5.6). Die gesetzlichen Informationsrechte der Krankenversicherer kommen nur im Rahmen einer statistischen Methodik (Durchschnittskostenvergleich) zum Tragen (E. 5.7.1). Die datenbasierte Beurteilung, ob ein Leistungserbringer bestimmte Prozeduren systematisch zu oft abrechnet, bedingt an sich eine Differenzierung nach Krankheitsbildern resp. Indikationen (E. 5.7.2 und 5.7.3). Entgegen dem Gesetz enthalten die Rechnungen der Leistungserbringer häufig keine diagnostischen Angaben, so auch hier (E. 5.7.4). Die herausverlangten Unterlagen gleichen dieses Manko teilweise aus; regelmässig vorkommende Diskrepanzen zwischen Indikation und durchgeführter Prozedur können eine statistische Abweichung erklären (E. 5.7.5 und 5.7.6). Insofern ist die Aktenedition verhältnismässig (E. 5.7.7).

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