Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)


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Art. 58a Massnahmen der Leistungserbringer und der Versicherer zur Qualitätsentwicklung 196

1 Die Ver­bän­de der Leis­tungs­er­brin­ger und der Ver­si­che­rer schlies­sen ge­samtschwei­ze­risch gel­ten­de Ver­trä­ge über die Qua­li­täts­ent­wick­lung (Qua­li­täts­ver­trä­ge) ab.

2 Die Qua­li­täts­ver­trä­ge re­geln min­des­tens Fol­gen­des:

a.
die Qua­li­täts­mes­sun­gen;
b.
die Mass­nah­men zur Qua­li­täts­ent­wick­lung;
c.
die Zu­sam­men­ar­beit der Ver­trags­part­ner bei der Fest­le­gung von Ver­bes­se­rungs­mass­nah­men;
d.
die Über­prü­fung der Ein­hal­tung der Ver­bes­se­rungs­mass­nah­men;
e.
die Ver­öf­fent­li­chung der Qua­li­täts­mes­sun­gen und der Ver­bes­se­rungs­mass­nah­men;
f.
die Sank­tio­nen bei Ver­let­zun­gen des Ver­trags;
g.
das Vor­le­gen ei­nes Jah­res­be­richts über den Stand der Qua­li­täts­ent­wick­lung ge­gen­über der Eid­ge­nös­si­schen Qua­li­täts­kom­mis­si­on und dem Bun­des­rat.

3 Die Re­geln zur Qua­li­täts­ent­wick­lung ori­en­tie­ren sich an je­nen Leis­tungs­er­brin­gern, wel­che die ob­li­ga­to­risch ver­si­cher­te Leis­tung in der not­wen­di­gen Qua­li­tät ef­fi­zi­ent und güns­tig er­brin­gen.

4 Die Qua­li­täts­ver­trä­ge be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung des Bun­des­ra­tes.

5 Kön­nen sich die Ver­bän­de der Leis­tungs­er­brin­ger und der Ver­si­che­rer nicht auf einen Qua­li­täts­ver­trag ei­ni­gen, so legt der Bun­des­rat die Re­geln für die in Ab­satz 2 Buch­sta­ben a–e und g vor­ge­se­he­nen Be­rei­che fest.

6 Die Leis­tungs­er­brin­ger müs­sen sich an die ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Re­geln zur Qua­li­täts­ent­wick­lung hal­ten.

7 Die Ein­hal­tung der Re­geln zur Qua­li­täts­ent­wick­lung bil­det ei­ne Vor­aus­set­zung für die Tä­tig­keit zu­las­ten der ob­li­ga­to­ri­schen Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung.

196 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2019 (Stär­kung von Qua­li­tät und Wirt­schaft­lich­keit), in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 151; BBl 2016 257).

BGE

151 V 30 (9C_125/2022) from 10. September 2024
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3, 3bis, 4 und 5, Art. 56 Abs. 1 und 2, Art. 57, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a, Art. 59a Abs. 1 und 3, Art. 84 Abs. 1 und 2, Art. 84a Abs. 1 lit. a KVG; Art. 30-30c, Art. 59 Abs. 1, Art. 59abis und Art. 76 KVV; Art. 6 Abs. 1 und 3 KVAG; nachträgliche systematische Wirtschaftlichkeitskontrolle von ambulanten Spitalleistungen auf der Ebene von Prozeduren (Tarifpositionen); Herausgabe von Akten des Leistungserbringers zwecks stichprobeweiser Überprüfung der medizinischen Indikation von verrechneten Leistungen; Vorrang der statistischen Vergleichsmethode gegenüber einer analytischen Auswertung von Patientendossiers. Streitgegenstand (E. 2.1). Gesetzlicher Rahmen und Methoden der Wirtschaftlichkeitskontrolle (E. 2.2.1 und 2.2.2). Auskunftspflichten der Leistungserbringer, insbesondere Angabe der Diagnose; Frage des geeigneten Kodiersystems. Aufbereitung und Verwendung der Daten (E. 2.2.3). Die strittige Aktenedition (radiologische Befundung und ärztliche Zuweisung zu 55 anonymisierten Rechnungen für Computertomographien) erfasst keine Personendaten und tangiert das Patientengeheimnis nicht (E. 3). Übertragung von Kontrollbefugnissen der Krankenversicherer an einen Dienstleister im Bereich der Datenverarbeitung (E. 4.1). Zur Frage, ob die Akten an einen vertrauensärztlichen Dienst übermittelt werden müssen resp. ob der Dienstleister über einen solchen verfügen kann (E. 4.2). Eine stichprobenweise Einzelfallprüfung mit Hochrechnung anhand von 55 Rechnungen würde nicht genügen, um eine Rückforderung zu begründen, die alle unter den fraglichen Tarifpositionen erbrachten Leistungen erfasst (vgl. BGE 150 V 178; E. 5.5). Analytische Auswertungen laufen dem Grundsatz einer wirksamen und effizienten (systematischen) Wirtschaftlichkeitskontrolle zuwider (E. 5.6). Die gesetzlichen Informationsrechte der Krankenversicherer kommen nur im Rahmen einer statistischen Methodik (Durchschnittskostenvergleich) zum Tragen (E. 5.7.1). Die datenbasierte Beurteilung, ob ein Leistungserbringer bestimmte Prozeduren systematisch zu oft abrechnet, bedingt an sich eine Differenzierung nach Krankheitsbildern resp. Indikationen (E. 5.7.2 und 5.7.3). Entgegen dem Gesetz enthalten die Rechnungen der Leistungserbringer häufig keine diagnostischen Angaben, so auch hier (E. 5.7.4). Die herausverlangten Unterlagen gleichen dieses Manko teilweise aus; regelmässig vorkommende Diskrepanzen zwischen Indikation und durchgeführter Prozedur können eine statistische Abweichung erklären (E. 5.7.5 und 5.7.6). Insofern ist die Aktenedition verhältnismässig (E. 5.7.7).

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