Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)


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Art. 59a Daten der Leistungserbringer 212

1 Die Leis­tungs­er­brin­ger sind ver­pflich­tet, den zu­stän­di­gen Bun­des­be­hör­den die Da­ten be­kannt zu ge­ben, die be­nö­tigt wer­den, um die An­wen­dung der Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes über die Wirt­schaft­lich­keit und Qua­li­tät der Leis­tun­gen zu über­wa­chen. Na­ment­lich sind fol­gen­de An­ga­ben zu ma­chen:

a.
Art der aus­ge­üb­ten Tä­tig­keit, Ein­rich­tung und Aus­stat­tung so­wie Rechts­form;
b.
An­zahl und Struk­tur der Be­schäf­tig­ten und der Aus­bil­dungs­plät­ze;
c.
An­zahl und Struk­tur der Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten in an­ony­mi­sier­ter Form;
d.
Art, Um­fang und Kos­ten der er­brach­ten Leis­tun­gen;
e.
Auf­wand, Er­trag und fi­nan­zi­el­les Be­triebs­er­geb­nis;
f.
me­di­zi­ni­sche Qua­li­täts­in­di­ka­to­ren.

2 Die be­frag­ten na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen sind zur Aus­kunft ver­pflich­tet. Die An­ga­ben sind kos­ten­los zur Ver­fü­gung zu stel­len.

3 Die An­ga­ben wer­den vom Bun­des­amt für Sta­tis­tik er­ho­ben. Es stellt die An­ga­ben nach Ab­satz 1 zur Durch­füh­rung die­ses Ge­set­zes dem BAG, dem Preis­über­wa­cher, dem Bun­des­amt für Jus­tiz, den Kan­to­nen und Ver­si­che­rern so­wie den in Ar­ti­kel 84a auf­ge­führ­ten Or­ga­nen je Leis­tungs­er­brin­ger zur Ver­fü­gung. Die Da­ten wer­den ver­öf­fent­licht.

4 Der Bun­des­rat er­lässt nä­he­re Vor­schrif­ten zur Er­he­bung, Be­ar­bei­tung, Wei­ter­ga­be und Ver­öf­fent­li­chung der Da­ten un­ter Wah­rung des Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­prin­zips.

212 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des Kran­ken­ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­set­zes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

BGE

151 V 30 (9C_125/2022) from 10. September 2024
Regeste: Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3, 3bis, 4 und 5, Art. 56 Abs. 1 und 2, Art. 57, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a, Art. 59a Abs. 1 und 3, Art. 84 Abs. 1 und 2, Art. 84a Abs. 1 lit. a KVG; Art. 30-30c, Art. 59 Abs. 1, Art. 59abis und Art. 76 KVV; Art. 6 Abs. 1 und 3 KVAG; nachträgliche systematische Wirtschaftlichkeitskontrolle von ambulanten Spitalleistungen auf der Ebene von Prozeduren (Tarifpositionen); Herausgabe von Akten des Leistungserbringers zwecks stichprobeweiser Überprüfung der medizinischen Indikation von verrechneten Leistungen; Vorrang der statistischen Vergleichsmethode gegenüber einer analytischen Auswertung von Patientendossiers. Streitgegenstand (E. 2.1). Gesetzlicher Rahmen und Methoden der Wirtschaftlichkeitskontrolle (E. 2.2.1 und 2.2.2). Auskunftspflichten der Leistungserbringer, insbesondere Angabe der Diagnose; Frage des geeigneten Kodiersystems. Aufbereitung und Verwendung der Daten (E. 2.2.3). Die strittige Aktenedition (radiologische Befundung und ärztliche Zuweisung zu 55 anonymisierten Rechnungen für Computertomographien) erfasst keine Personendaten und tangiert das Patientengeheimnis nicht (E. 3). Übertragung von Kontrollbefugnissen der Krankenversicherer an einen Dienstleister im Bereich der Datenverarbeitung (E. 4.1). Zur Frage, ob die Akten an einen vertrauensärztlichen Dienst übermittelt werden müssen resp. ob der Dienstleister über einen solchen verfügen kann (E. 4.2). Eine stichprobenweise Einzelfallprüfung mit Hochrechnung anhand von 55 Rechnungen würde nicht genügen, um eine Rückforderung zu begründen, die alle unter den fraglichen Tarifpositionen erbrachten Leistungen erfasst (vgl. BGE 150 V 178; E. 5.5). Analytische Auswertungen laufen dem Grundsatz einer wirksamen und effizienten (systematischen) Wirtschaftlichkeitskontrolle zuwider (E. 5.6). Die gesetzlichen Informationsrechte der Krankenversicherer kommen nur im Rahmen einer statistischen Methodik (Durchschnittskostenvergleich) zum Tragen (E. 5.7.1). Die datenbasierte Beurteilung, ob ein Leistungserbringer bestimmte Prozeduren systematisch zu oft abrechnet, bedingt an sich eine Differenzierung nach Krankheitsbildern resp. Indikationen (E. 5.7.2 und 5.7.3). Entgegen dem Gesetz enthalten die Rechnungen der Leistungserbringer häufig keine diagnostischen Angaben, so auch hier (E. 5.7.4). Die herausverlangten Unterlagen gleichen dieses Manko teilweise aus; regelmässig vorkommende Diskrepanzen zwischen Indikation und durchgeführter Prozedur können eine statistische Abweichung erklären (E. 5.7.5 und 5.7.6). Insofern ist die Aktenedition verhältnismässig (E. 5.7.7).

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