Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer 103
1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 so, dass namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind. 2 Das BAG veröffentlicht je Versicherer folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung:
103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5097). |