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Art. 37 Kostenübernahme bei internationaler Leistungsaushilfe für im Ausland versicherte Personen 127
Bei Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a KVG Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, übernimmt bei stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz der ausländische Versicherer die Vergütungen, die nach Artikel 49 Absatz 1 KVG in Rechnung gestellt werden. 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6723). |