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Art. 41 Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Befähigungsausweise 151
1 Apothekerinnen und Apothekern mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Apothekerinnen und Apotheker, die über ein nach Artikel 15 MedBG152 anerkanntes ausländisches Diplom verfügen. 2 Apothekerinnen und Apothekern mit eidgenössischem Weiterbildungstitel gleichgestellt sind Apothekerinnen und Apotheker, die über einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG verfügen. 151 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705). 152 SR 811.11 |